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Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder eine solche gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder Esel hinein,

34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehs mit Geld zu entschädigen, das tote Tier aber soll ihm gehören.

35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote [Rind] auch teilen.

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