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14 Davon[a] soll er je ein Stück von jeder Opfergabe dem Herrn als Hebopfer[b] darbringen; das soll dem Priester gehören, der das Blut der Friedensopfer sprengt.

15 Das Fleisch des Dank-Friedensopfers soll aber am Tag seiner Darbringung gegessen werden; man darf nichts davon übrig lassen bis zum Morgen.

16 Beruht aber das Opfer, das er darbringt, auf einem Gelübde, oder ist es freiwillig, so soll es am Tag seiner Darbringung gegessen werden, und was davon übrig bleibt, darf am folgenden Tag gegessen werden.

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Footnotes

  1. (7,14) d.h. von den Broten.
  2. (7,14) »Hebopfer« bezeichnet den Teil, der von einem größeren Opfer »abgehoben« und dem Herrn bzw. dem Priester direkt abgegeben wurde.