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11 (wenn sie aber schon geschieden ist, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich mit dem Mann), und dass der Mann die Frau nicht entlassen soll.[a]

12 Den Übrigen aber sage ich, nicht der Herr: Wenn ein Bruder eine ungläubige Frau hat, und diese ist einverstanden, bei ihm zu wohnen, so soll er sie nicht entlassen;

13 und eine Frau, die einen ungläubigen Mann hat, der einverstanden ist, bei ihr zu wohnen, soll ihn nicht verlassen.

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Footnotes

  1. (7,11) d.h. sich nicht von ihr scheiden soll.