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10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.

Verordnungen über Totschlag und Körperverletzungen

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.

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