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Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. Mißfällt sie ihrem Herrn, so daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird. Vermählt er sie aber seinem Sohn, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.

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