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22 Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen, sodass er stirbt, so hat man keine Blutschuld;

ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so hat man Blutschuld. [Der Dieb] soll Ersatz leisten; hat er aber nichts, so verkaufe man ihn um den Wert des Gestohlenen.

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