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Und wenn der Priester das Aussatzmal an der Haut seines Fleisches besieht [und findet], dass die Haare im Mal weiß geworden sind und dass das Mal tiefer liegend erscheint als die Haut seines Fleisches, so ist es eine Aussatz-Plage; sobald der Priester das sieht, soll er ihn für unrein erklären.

Wenn aber der helle Fleck auf der Haut seines Fleisches weiß ist und nicht tiefer liegend erscheint als die übrige Haut des Fleisches und seine[a] Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den, der die Plage hat, sieben Tage lang einschließen,[b]

und am siebten Tag soll der Priester es besichtigen: Ist das Mal in seinen Augen gleich geblieben wie zuvor und hat nicht weitergefressen in der Haut, so soll ihn der Priester nochmals sieben Tage lang einschließen.

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Footnotes

  1. (13,4) d.h. die Haare an dem Fleck.
  2. (13,4) w. soll der Priester die Plage … einschließen.