Add parallel Print Page Options

13 Und wenn der mit Ausfluss Behaftete von seinem Ausfluss rein geworden ist, so soll er [von da an] sieben Tage zählen zu seiner Reinigung, und er soll seine Kleider waschen und sein Fleisch in lebendigem Wasser baden; so ist er rein.[a]

14 Und am achten Tag soll er für sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben nehmen und vor den Herrn kommen, an den Eingang der Stiftshütte, und soll sie dem Priester geben.

15 Und der Priester soll sie opfern, die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer; und so soll der Priester für ihn Sühnung erwirken vor dem Herrn wegen seines Ausflusses.

Read full chapter

Footnotes

  1. (15,13) d.h. nach der körperlichen Reinigung (dem Aufhören des Ausflusses) soll er sieben Tage warten, und nach dem Bad in lebendigem Wasser ist er dann kultisch rein und kann sich dem Heiligtum wieder nahen.