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14 Wenn ihr nun eurem Nächsten etwas verkauft oder von eurem Nächsten etwas abkauft, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;

15 sondern nach der Zahl der Jahre seit dem Halljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl der Erntejahre soll er [es] dir verkaufen.

16 Wenn es viele Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis erhöhen, und wenn es wenige Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine [bestimmte] Anzahl von Ernten verkauft er dir.

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