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22 sodass, wenn ihr im achten Jahr sät, ihr [noch] vom alten Ertrag essen werdet bis in das neunte Jahr; dass ihr von dem Alten essen werdet, bis sein Ertrag wieder hereinkommt.

23 Ihr sollt das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremdlinge und Gäste[a] bei mir.

24 Und ihr sollt in dem ganzen Land, das euch gehört, die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

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Footnotes

  1. (25,23) od. Beisassen; d.h. vorübergehender Einwohner (so auch V. 35.40.45.47).