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23 Ihr sollt das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremdlinge und Gäste[a] bei mir.

24 Und ihr sollt in dem ganzen Land, das euch gehört, die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seinem Eigentum verkauft, so soll derjenige als Löser[b] für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat.

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Footnotes

  1. (25,23) od. Beisassen; d.h. vorübergehender Einwohner (so auch V. 35.40.45.47).
  2. (25,25) od. Erlöser (hebr. goel); d.h. ein Blutsverwandter, der einen Menschen oder Dinge freikauft durch Zahlung eines Lösegeldes.