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Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seinem Eigentum verkauft, so soll derjenige als Löser[a] für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat.

26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber mit seiner Hand so viel erwerben kann, wie zur Wiedereinlösung nötig ist,

27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seinem Eigentum kommt.

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Footnotes

  1. (25,25) od. Erlöser (hebr. goel); d.h. ein Blutsverwandter, der einen Menschen oder Dinge freikauft durch Zahlung eines Lösegeldes.