Add parallel Print Page Options

17 Weiht er sein Feld vom Halljahr an, so soll es nach deiner Schätzung gelten.

18 Weiht er aber das Feld nach dem Halljahr, so soll der Priester ihm das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum nächsten Halljahr; das soll dann von deiner Schätzung abgezogen werden.

19 Wenn aber der, welcher das Feld geweiht hat, es unbedingt wieder auslösen will, so soll er den fünften Teil über die Schätzungssumme hinaus dazulegen, dann bleibt es sein Eigentum.

Read full chapter