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20 Will er aber das Feld nicht auslösen, oder wenn er das Feld einem anderen verkauft, so kann es nicht mehr ausgelöst werden;

21 sondern das Feld soll, wenn es im Halljahr frei ausgeht, dem Herrn heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Eigentum zu.

22 Wenn aber jemand dem Herrn ein Stück Feld weiht, das er gekauft hat und das nicht zu seinen Eigentumsfeldern gehört,

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