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15 Das Fleisch des Dank-Friedensopfers soll aber am Tag seiner Darbringung gegessen werden; man darf nichts davon übrig lassen bis zum Morgen.

16 Beruht aber das Opfer, das er darbringt, auf einem Gelübde, oder ist es freiwillig, so soll es am Tag seiner Darbringung gegessen werden, und was davon übrig bleibt, darf am folgenden Tag gegessen werden.

17 Was aber vom Opferfleisch bis zum dritten Tag übrig bleibt, das soll man mit Feuer verbrennen.

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