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4 Mose 15:28-30
Schlachter 1951
4 Mose 15:28-30
Schlachter 1951
28 Und der Priester soll dieser Seele, welche unvorsätzlich, aus Versehen gesündigt hat, vor dem Herrn Sühne erwirken, so wird ihr vergeben werden. 29 Es soll einerlei Gesetz gelten, wenn jemand aus Versehen etwas tut, sowohl für den Einheimischen unter den Kindern Israel als auch für den Fremdling, der unter euch wohnt.
30 Wenn aber eine Seele aus Frevel etwas tut - es sei ein Einheimischer oder ein Fremdling - so lästert sie den Herrn; solche Seele soll ausgerottet werden mitten aus ihrem Volk;
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Schlachter 1951 (SCH1951)
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