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28 Und der Priester soll für diese Seele, die ohne Vorsatz, aus Versehen gesündigt hat, Sühnung erwirken vor dem Herrn; indem er für sie Sühnung erwirkt, wird ihr vergeben werden.

29 Es soll ein und dasselbe Gesetz gelten, wenn jemand aus Versehen etwas tut, sowohl für den Einheimischen unter den Kindern Israels als auch für den Fremdling, der in eurer Mitte wohnt.

30 Wenn aber eine Seele vorsätzlich[a] handelt — es sei ein Einheimischer oder ein Fremdling —, so lästert sie den Herrn. Eine solche Seele soll ausgerottet werden mitten aus ihrem Volk;

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Footnotes

  1. (15,30) w. mit erhobener Hand.