14 Wenn jemand in einem Zelt stirbt, dann ist jeder, der sich gerade dort aufhält oder hineingeht, sieben Tage lang unrein. 15 Auch jedes Gefäß im Zelt, das nicht fest verschlossen ist, wird unrein. 16 Sieben Tage unrein ist auch jeder, der im Freien einen Toten berührt, ganz gleich, ob dieser umgebracht wurde oder auf natürliche Weise gestorben ist. Dasselbe gilt, wenn jemand mit den Gebeinen oder dem Grab eines Menschen in Berührung kommt.

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