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15 Alle sieben Jahre sollst du ein Erlaßjahr halten.

Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN.

Von einem Fremden magst du es einmahnen; aber dem, der dein Bruder ist, sollst du es erlassen.

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