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5 Mose 15:1-3
Schlachter 1951
5 Mose 15:1-3
Schlachter 1951
Das Erlaßjahr
15 Nach sieben Jahren sollst du einen Erlaß anordnen. Dies ist aber die Ordnung des Erlasses: 2 Kein Schuldherr, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es von seinem Nächsten oder von seinem Bruder fordern; denn man hat einen Erlaß des Herrn ausgerufen. 3 Von einem Fremden kannst du es fordern; aber was du bei deinem Bruder hast, das soll deine Hand freilassen.
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Schlachter 1951 (SCH1951)
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