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Verbot von Wahrsagung und Zauberei

Wenn du in das Land kommst, das der Herr, dein Gott, dir gibt, so sollst du nicht lernen, nach den Gräueln jener Heidenvölker zu handeln.

10 Es soll niemand unter dir gefunden werden, der seinen Sohn oder seine Tochter durchs Feuer gehen lässt, oder einer, der Wahrsagerei betreibt[a] oder Zeichendeuterei[b], oder ein Beschwörer oder ein Zauberer

11 oder einer, der Geister bannt[c], oder ein Geisterbefrager[d] oder ein Hellseher[e] oder jemand, der sich an die Toten wendet[f].

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Footnotes

  1. (18,10) Der heidnische Wahrsager empfing Botschaften oder Gesichte von bösen Geistern (vgl. 2Kö 17,17; Jes 3,2; Mi 3,6.7.11).
  2. (18,10) d.h. Orakelstellen und Deutung von Vorzeichen.
  3. (18,11) d.h. jemand, der Geister durch Beschwörungsformeln binden und für seine Zwecke lenken will; eine übliche Praxis heidnischer Magie.
  4. (18,11) w. ein Besitzer einer Grube, d.h. jemand, der dämonische Geister befragt bzw. deren Botschaften weitergibt, ein Spiritist.
  5. (18,11) w. »ein Wissender«, d.h. einer, der übernatürliche Kenntnisse aus der Dämonenwelt empfängt.
  6. (18,11) Die Verehrung, Anrufung und Befragung von Toten war und ist in heidnischen Religionen weitverbreitet.