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Sittlichkeitsgesetze. Rechtsschutz für eine verleumdete Frau

13 Wenn jemand eine Frau nimmt und zu ihr eingeht, danach aber verschmäht[a] er sie,

14 und er legt ihr Dinge zur Last, die sie ins Gerede bringen, und bringt sie in einen schlechten Ruf, indem er spricht: Ich habe diese Frau genommen; als ich ihr aber nahte, habe ich die Zeichen der Jungfräulichkeit nicht an ihr gefunden!,

15 so sollen der Vater und die Mutter der jungen Frau sie nehmen und die Zeichen der Jungfräulichkeit der jungen Frau zu den Ältesten der Stadt an das Tor hinausbringen.

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Footnotes

  1. (22,13) w. hasst.