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11 Ist jemand bei dir infolge eines nächtlichen Vorfalls nicht rein, so soll er vor das Lager hinausgehen und nicht wieder hineinkommen;

12 aber gegen Abend soll er sich mit Wasser baden, und wenn die Sonne untergeht, darf er wieder in das Lager hineinkommen.

13 Und du sollst außerhalb des Lagers einen Ort haben, wohin du [zur Notdurft] hinausgehst.

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