Ich antwortete ihnen aber, dass es bei uns Römern nicht üblich ist, einen Menschen abzuurteilen, nur um seinen Anklägern einen Gefallen zu erweisen. Dem Angeklagten muss stattdessen die Gelegenheit gegeben werden, seinen Anklägern gegenüberzutreten und sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen.
Denen antwortete ich: Es ist der Römer Weise nicht, daß ein Mensch übergeben werde, ihn umzubringen, ehe denn der Verklagte seine Kläger gegenwärtig habe und Raum empfange, sich auf die Anklage zu verantworten.
Ich gab ihnen zur Antwort, dass es bei den Römern nicht üblich ist, jemand ohne vorheriges Verhör abzuurteilen, nur um seinen Gegnern einen Gefallen zu erweisen. Erst müsse der Angeklagte den Anklägern persönlich gegenübergestellt werden und Gelegenheit erhalten, sich gegen ihre Anschuldigungen zu verteidigen.
Denen antwortete ich, es sei nicht der Römer Brauch, einen Menschen preiszugeben, ehe der Angeklagte die Kläger vor Augen habe und Gelegenheit erhalte, sich der Klage wegen zu verteidigen.
Ich antwortete ihnen, es sei nicht der Brauch der Römer, einen Menschen dem Tod preiszugeben, ehe der Angeklagte die Kläger vor Augen habe und Gelegenheit erhalte, sich der Klage wegen zu verteidigen.