als Zufluchtsorte für Totschläger. Wenn jemand einen anderen versehentlich und nicht aus Feindschaft getötet hatte, konnte er in eine dieser Städte fliehen und so sein Leben retten.
daß dahin flöhe, wer seinen Nächsten totschlägt unversehens und ihm zuvor nicht Feind gewesen ist; der soll in der Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe:
damit der Totschläger dorthin fliehen könne, der seinen Nächsten unversehens getötet hat, ohne ihm zuvor feind gewesen zu sein -, daß er in eine dieser Städte fliehe und am Leben bleibe
damit der Totschläger dorthin fliehen könne, der seinen Nächsten unabsichtlich getötet hat, ohne ihn zuvor gehasst zu haben, dass er in eine dieser Städte fliehe und am Leben bleibe,