Und welcher Mensch, er sei vom Haus Israel oder ein Fremdling unter euch, ein Tier oder einen Vogel fängt auf der Jagd, das man ißt, der soll desselben Blut hingießen und mit Erde zuscharren.
Und wenn ein Mensch von den Kindern Israel oder ein Fremdling, der unter ihnen wohnt, auf der Jagd ein Wildpret oder Geflügel erwischt, das man essen darf, der soll desselben Blut ausgießen und mit Erde bedecken;
Und wenn ein Mensch von den Kindern Israels oder ein Fremdling, der unter ihnen wohnt, ein Wild oder einen Vogel erjagt, die man essen darf, der soll ihr Blut ausfließen lassen und mit Erde bedecken;