Er darf sich nur unrein machen, wenn jemand von seinen engsten Familienangehörigen stirbt – der Vater, die Mutter, ein Sohn, eine Tochter, ein Bruder oder eine unverheiratete Schwester, die in seinem Haus gewohnt hat.
außer an seinem Blutsfreunde, der ihm am nächsten angehört, als: an seiner Mutter, an seinem Vater, an seinem Sohne, an seiner Tochter, an seinem Bruder
außer wegen seines nächsten Blutsverwandten, der ihm zugehört; wegen seiner Mutter, wegen seines Vaters, seines Sohnes, seiner Tochter, wegen seines Bruders