In diesem Fall wird das Feld im nächsten Erlassjahr frei und ist dann für alle Zeiten mir geweiht. Es bleibt mein Eigentum und ist somit auch Eigentum der Priester.
sondern es soll dasselbige Feld, wenn es im Jubeljahr frei ausgeht, dem Herrn heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Erbgut zu.
sondern das Feld soll, wenn es im Halljahr frei ausgeht, dem Herrn heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Eigentum zu.