Sieben Tage unrein ist auch jeder, der im Freien einen Toten berührt, ganz gleich, ob dieser umgebracht wurde oder auf natürliche Weise gestorben ist. Dasselbe gilt, wenn jemand mit den Gebeinen oder dem Grab eines Menschen in Berührung kommt.
Auch wer anrührt auf dem Felde einen, der erschlagen ist mit dem Schwert, oder einen Toten oder eines Menschen Gebein oder ein Grab, der ist unrein sieben Tage.
Auch wer auf dem Felde einen mit dem Schwert Erschlagenen anrührt oder sonst einen Toten oder eines Menschen Gebein oder ein Grab, der ist sieben Tage lang unrein.
Auch wer auf freiem Feld einen mit dem Schwert Erschlagenen anrührt oder sonst einen Toten oder das Gebein eines Menschen oder ein Grab, der ist sieben Tage lang unrein.