Hätte diese Frau zu Lebzeiten ihres Mannes einen anderen Mann gehabt, wäre sie eine Ehebrecherin gewesen. Nach dem Tod ihres Mannes aber ist sie frei von den Verpflichtungen des Gesetzes. Niemand wird sie eine Ehebrecherin nennen, wenn sie als Witwe einen anderen Mann heiratet.
Wo sie nun eines andern Mannes wird, solange der Mann lebt, wird sie eine Ehebrecherin geheißen; so aber der Mann stirbt, ist sie frei vom Gesetz, daß sie nicht eine Ehebrecherin ist, wo sie eines andern Mannes wird.
Folglich wird sie, wenn sie sich zu Lebzeiten ihres Mannes mit einem anderen Mann einlässt, als Ehebrecherin angesehen. Stirbt ihr Mann jedoch, dann ist sie nicht mehr durch das Gesetz gebunden. Es ist ihr freigestellt, einen anderen Mann zu heiraten; sie wird deswegen nicht zur Ehebrecherin.
So wird sie nun bei Lebzeiten des Mannes eine Ehebrecherin genannt, wenn sie einem andern Manne zu eigen wird; stirbt aber der Mann, so ist sie vom Gesetze frei, so daß sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie einem andern Manne zu eigen wird.
So wird sie nun bei Lebzeiten des Mannes eine Ehebrecherin genannt, wenn sie einem anderen Mann zu eigen wird; stirbt aber der Mann, so ist sie vom Gesetz frei, sodass sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie einem anderen Mann zu eigen wird.